27. April 2024

ZAMBO - Ihr Experte für Sicherheit
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AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Februar 2018
1.Geltungsbereich
a) Für alle vom Auftragnehmer übernommenen Aufträge gelten vorrangig die nachstehenden Geschäftsbedingungen, sowie ergänzend die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teil B) und betreffend DIN 18299, DIN 18382, DIN 18384, DIN 18385 und DIN 18386 als „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) auch auszugsweise Teil C der VOB, in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.

b) Diese Geschäftsbedingungen und die VOB, Teil B und C, sind bei laufenden Geschäftsbeziehungen die Grundlage für alle weiteren Verträge.

Gegenüber Verbrauchern gelten die Regelungen der VOB nicht, sondern gelten anstelle der Regelungen der VOB die gesetzlichen Regelungen.

c) Anderslautenden Einkaufs- oder sonstigen Bedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen. Abweichende Einkaufs- oder sonstige Bedingungen des Auftraggebers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.

2. Angebote und Angebotsunterlagen
a) Angebote des Auftragnehmers sind für die Dauer von 24 Werktagen ab Datum des Angebots verbindlich, soweit nichts anderes vereinbart ist.

b) Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Änderungen sind nur unangemessen und vom Auftraggeber nicht mehr zu akzeptieren, sofern sie über das branchenübliche Maß hinausgehen. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor.

Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtliche Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Auftragnehmers weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.

zu a und b) Pauschale Angebote sind kostenfrei. Individuelle Angebote und individuelle Kostenschätzungen sind kostenpflichtig; dies gilt nicht, sofern es zu einer Auftragsvergabe kommt.

c) Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen. Der Auftraggeber hat alle zur Vertragsdurchführung notwendigen Unterlagen, Genehmigungen, etc. auf eigene Kosten dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen.

d) Sämtliche Nebenarbeiten (z.B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.

e) Montagen, die aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt, bzw. wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.

3. Auftragserteilung
a) Aufträge kommen erst nach schriftlicher Bestätigung zustande oder wenn der Auftragnehmer mit den Arbeiten begonnen hat. Dies gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Abweichende Bestätigungen, ohne diese schriftlich zu bestätigen, gelten als neue Angebote. Auch bei Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages gilt das Schriftformerfordernis, insbesondere auch hinsichtlich des geänderten oder ergänzten Teils.

b) Der Auftraggeber ist spätestens bei Auftragserteilung verpflichtet, dem Auftragnehmer hinsichtlich des Auftrages einen vollumfänglich bevollmächtigten Ansprechpartner schriftlich zu benennen.

c) Werden Unterschriften geleistet, gelten diese als rechtsverbindlich. Die Haftung für die ordnungsgemäße Unterschrift trägt der Auftraggeber.

d) Der Auftraggeber ist verpflichtet – nach vorherigem Avis – einen hinsichtlich des Auftrages vollumfänglich bevollmächtigten und unterschriftsberechtigten Ansprechpartner zum Abnahmetermin bereitzustellen.

e) Sollten durch Abwesenheit des Abnahmeberechtigten des Auftraggebers Kosten entstehen, so trägt diese der Auftraggeber.

4. Preise
a) Die Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, die gesondert auszuweisen ist.
Bei Verbrauchern wird der Brutto-Endpreis angegeben.

b) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsabschluss enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen, wenn nachstehende Positionen eine Erhöhung erfahren: Preise für das benötigte Material ab Vertragsabschluss oder Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen oder die Umsatzsteuer. Der Auftragnehmer behält sich für noch nicht gelieferte Mengen eine Erhöhung des vereinbarten Preises vor, wenn aufgrund einer Änderung der Rohstoff- und / oder Wirtschaftslage Umstände eintreten, die die Herstellung und / oder den Einkauf des betreffenden Erzeugnisses wesentlich gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarung verteuern.

c) Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für den Auftragnehmer unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden tarifliche oder übliche Zuschläge und Zulagen berechnet.

5. Zahlung, Verzug
a) Die Zahlungen der Rechnungen, auch bei Teil- oder Abschlagsrechnungen, hat – sofern nichts anderes vereinbart ist – wie folgt zu erfolgen:
Zahlungen sind sofort fällig und spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.

Es gelten ausschließlich die auf den Rechnungen aufgedruckten Zahlungsbedingungen. Diese aufgedruckten Zahlungsbedingungen haben Vorrang vor Regelungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

b) Wechsel- und Scheckzahlungen sind nicht zulässig.

c) Werden Zahlungsfristen nicht eingehalten, werden sämtliche offenstehenden Forderungen sofort fällig. Entsprechendes gilt auch, wenn die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers sich nach Vertragsschluss nach bankenüblichen Kriterien negativ verändert. Der Nachweis, der für die Kreditwürdigkeit maßgebenden Umstände gilt durch aktuelle Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder Bank als erbracht.

d) Abhängig von der Bonität des Auftraggebers steht es im Ermessen des Auftragnehmers, nur gegen Vorauskasse tätig zu werden oder den Auftrag zu stornieren.

e) Mahnungen werden pauschal berechnet. Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Sind Teilzahlungen vereinbart und kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlung in Verzug, greift das zuvor definierte Mahnverfahren.

f) Bei fehlenden bauseitigen Vorleistungen, die den ungehinderten Arbeitsablauf des Auftragnehmers einschränken, wird diese Behinderung vom Auftragnehmer angezeigt. Nach fruchtlosem Ablauf einer vom Auftragnehmer gesetzten Nachfrist von 12 Werktagen, verbunden mit Kündigungsandrohung, ist er sodann berechtigt, den Vertrag zu kündigen und die Arbeiten einzustellen, sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen und Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

g) Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer auf den Rechnungswert und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Auftraggebers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.

h) Gerät die Auftrags-Abwicklung durch Gründe, die nicht im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegen in Rückstand, ist der Auftragnehmer berechtigt, je nach Fortschreiten der Arbeiten, Abschlagszahlungen in Höhe von 90 % des jeweiligen Auftrag-Wertes abzurechnen. Die Abschlagszahlungen sind vom Auftragnehmer anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Auftraggeber zu zahlen.

6. Lieferzeit und Montage
a) Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, erfolgt der zeitliche Arbeitsablauf nach billigem Ermessen. In der Regel ist mit den Arbeiten nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 24 Werktage nach schriftlicher Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die nach Ziffer 2 c erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuell vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.

Planungsunterlagen (wie z. B. Tür-Skizzen) werden vom Auftragnehmer erst zur Verfügung gestellt, wenn der Zahlungseingang der ersten Abschlagrechnung erfolgt ist. Das gilt auch für die Bestellung der benötigten Komponenten des Auftragnehmers bei seinen Vorlieferanten.

b) Die Einhaltung der Liefer- /Leistungsfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen, die nicht durch den Auftragnehmer zu vertreten sind, verlängern die Liefer- /Leistungsfrist entsprechend.

c) Die Liefer- /Leistungsfrist ist eingehalten, wenn der Liefer- /Leistungsgegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Auftragnehmers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

d) Ist die Nichteinhaltung der Liefer- /Leistungszeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Liefer- /Leistungszeit angemessen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

e) Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gemäß § 6 Nr. 6 VOB, Teil B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und zu erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde.

f) Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er zum Beispiel für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste.

7. Montage
a) Ist die Montage durch den Auftragnehmer vorzunehmen, hat der Auftraggeber die Voraussetzungen der ordnungsgemäßen Montage insbesondere wie folgt sicherzustellen:
(1) Anfahrtsmöglichkeiten mit PKW einschließlich Anhänger und kostenfreier Stellplatz in unmittelbarer Baustellen-Nähe.
(2) Die Räume müssen beheizt, beleuchtet und besenrein zur Verfügung stehen
(3) Anschlüsse für Elektrowerkzeuge, Strom, Wasser müssen kostenfrei bauseits vorhanden sein
(4) Abfallcontainer mit ausreichendem Fassungsvermögen sind kostenfrei bauseits bereitzustellen
(5) Verkabelungs-, Schlosser-, Installations-, Maurer- und Stemmarbeiten sowie Gestellung, Auf- und Abbau von Gerüsten hat der Auftraggeber zu übernehmen sofern nicht vom Auftraggeber beauftragt
(6) Bodenbeläge oder Teppiche sollten verlegt sein und müssen mit einer stabilen, gut begehbaren Folie abgedeckt sein, damit ein Beschmutzen oder Beschädigen während der Montage vermieden wird

b. Bei Baustellen hat der Baufortschritt die Montage durch den Auftragnehmer zu ermöglichen. Der Auftragnehmer kann die Montage einstellen, wenn neben dem Auftragnehmer andere Firmen zeitgleich beschäftigt sind und den Auftragnehmer behindern. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, seine Ware zu schützen.
Mehraufwendungen durch Verzögerungen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, sind für den Auftraggeber kostenpflichtig.

c) Verzögerungen infolge Nichtvorliegens der Montagevoraussetzungen gemäß dieser Ziffer 7 und/oder 2 c oder berechtigter Montageverweigerung durch den Auftragnehmer sind vom Auftraggeber zu vertreten. Der Auftragnehmer behält sich vor, Vorbereitungsarbeiten für seine Montage bei Nichtvorliegen der Montagevoraussetzungen ohne Auftrag zu dessen Stundensätzen zu Lasten des Auftraggebers durchzuführen. Mehrkosten der Montageverzögerung oder Montageunterbrechung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

d) Die Räume, in denen die Montage erfolgen soll, sind vom Auftraggeber gegen Einbruch/Diebstahl und Vandalismus zu sichern und insbesondere verschlossen zu halten. Für Schäden an den Betriebsmitteln, Maschinen und Werkzeugen und der gesamten gelieferten Ware des Auftragnehmers infolge ungenügender Sicherungen, haftet der Auftraggeber.

8. Kosten für nicht durchgeführte Aufträge
Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird – im Falle dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen – der entstandene und zu belegende Aufwand dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil
a) der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte,
b) der Auftraggeber den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt,
c) der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde,
d) die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.

9. Erweitertes Pfandrecht des Auftragnehmers an beweglichen Sachen
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Sachen des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit der Sache im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

10. Versand, Abnahme und Gefahrübergang
a) Bei Lieferungen geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung / Montage übernommen hat. Die Versandart wird durch den Auftragnehmer gewählt. Versicherungen gegen Transportschäden werden nur auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers abgeschlossen.

b) Die Abnahme hat unverzüglich durch den Auftraggeber zu erfolgen, dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen. Findet die Abnahme aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht statt, so gilt die Abnahme bei Nutzung als stillschweigend erteilt. Hierbei entfällt das Schriftform-Erfordernis.

c) Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird, und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.

d) Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistungen abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen. Die Abnahme hat unverzüglich nach Fertigstellung der Arbeiten durch den Auftraggeber stattzufinden. Wird die Abnahme aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu verantworten hat, nicht erteilt, die Anlage jedoch trotzdem genutzt, gilt die Abnahme ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme (Nutzung) als stillschweigend erteilt. Hierbei entfällt das Schriftform-Erfordernis.

e) Im Übrigen gelten die §§ 7 und 12 der VOB, Teil B.

f) Teillieferungen/-leistungen sind zulässig, soweit für den Auftragnehmer zumutbar.

g) Wird die Sache nicht innerhalb von 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann vom Auftragnehmer mit Ablauf der Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. Einen Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Auftraggeber eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Sache nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Auftraggeber zu erstatten, eine Differenz zum vereinbarten Preis nebst angefallener Kosten und Zinsen hat der Auftraggeber an den Auftragnehmer zu erstatten.

11. Mängelansprüche/Gewährleistung
Für Mängel wird wie folgt gehaftet:
a) Der Auftraggeber hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er unverzüglich nach Eingang der Ware durch schriftliche Anzeige an den Auftraggeber zu rügen. Bei verspäteter Rüge erlischt die Gewährleistungspflicht.

b) Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung.

c) Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.

d) Lässt der Auftragnehmer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern, oder wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist oder von Auftragnehmer verweigert wird, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Herabsetzung des Preises (Minderung) berechtigt.

e) Für durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritten unsachgemäß vorgenommener Änderungen und Instandsetzungsarbeiten verursachte Mängel wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

f) Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß soweit sie zumutbar sind und keine Wertverschlechterung darstellen.

g) Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung oder Nutzung durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische oder elektronische Einflüsse, sofern sie nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.

h) Die Gewährleistung beginnt mit der geleisteten Abnahme.

12. Haftung
a) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, insbesondere aus außervertraglicher Haftung, Verschulden bei Vertragsschluss, aus Pflichtverletzung nach § 280 Absatz 1 BGB sofern es sich nicht um Ansprüche nach § 437 Nr. 3 BGB wegen eines Mangels an der Ware handelt sowie Schadensersatzansprüche aus § 241 BGB, aus Verzug oder Unmöglichkeit sind ebenso ausgeschlossen wie alle Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art.

b) Der Haftungsausschluss nach Ziffer 1 gilt nicht,
(1) (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)
bei der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftraggebers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers beruhen oder

(2) (Grobes Verschulden)
bei Ausschluss oder Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftraggebers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers beruhen oder

(3) (Verletzung von Kardinal-/wesentlichen Pflichten)
wenn der Haftungsausschluss
(3.1) mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
(3.2) wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

13. Verjährung
Die Ansprüche des Auftraggebers – aus welchem Grund auch immer – verjähren in 12 Monaten, bei Verbrauchern innerhalb von 24 Monaten. Für Schadenersatzansprüche nach Ziffer 12 Buchstabe b) geltend die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

14. Eigentumsvorbehalt
a) Gelieferte Ware (Vorbehaltsgegenstände) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche Eigentum des Auftragnehmers.

b) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten

c) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen, solange und soweit der Eigentumsvorbehalt noch besteht.

d) Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab (verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt).

e) Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den Auftragnehmer ab.

f) Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

g) Übersteigt der Wert für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten seine Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 10 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

h) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme der gelieferten Vorbehaltsgegenstände nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Auftragnehmer die Gegenstände zurückzugeben.

i) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsgegenstände auf Kosten des Auftraggebers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser-, und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber die Versicherung nachweislich abgeschlossen ist.

15. Gerichtsstand
a) Ist der Auftraggeber Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten – auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse – der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

b) Diese Zuständigkeitsvereinbarung gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Sitz oder Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der deutschen Zivilprozessordnung verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

16. Güte, Maße und Gewichte
Güte und Maße bestimmen sich nach dem bei Vertragsabschluss geltenden DIN-/EN-Normen bzw. Werkstoffblättern, mangels solcher nach Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werksnormen, Werkstoffblätter oder Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güte, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.

17. Allgemeines
a) Der Auftragnehmer wird die Daten des Auftraggebers unter Berücksichtigung der Datenschutzbestimmungen verarbeiten und speichern.

b) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen, insbesondere im Wege des Factorings über die ARAMIS Factoring GmbH & Co. KG. Der Auftragnehmer nimmt schon jetzt etwaige Abtretungen des Auftraggebers (z.B. gemäß Ziffer 14) an.

c) Der Auftraggeber kann nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen die Aufrechnung erklären. Ferner kann der Auftraggeber nur mit Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis die Zurückbehaltung geltend machen.

d) Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechtes.

e) Schrifterfordernis
Mündliche Absprachen sind nur wirksam und verbindlich, wenn Sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden.

18. Datenschutz / Einwilligungserklärung
Ihre Daten werden ausschließlich zum Zwecke der von Ihnen angeforderten Aufgabe oder Unterlagen verwendet. Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen werden diese von uns gelöscht. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Widerrufsbelehrung der Fa. ZAMBO GmbH, Systemlösungen rund um die Tür

3. – wechselseitige Angebote – Verbraucherbelehrung

Unser Unternehmen befindet sich in einem Spannungsverhältnis zwischen Lieferanten und Abnehmer. Daher gilt: Die Angebote des Abnehmers sind uns gegenüber verbindlich. Unsere Angebote an den Abnehmer sind unverbindlich und freibleibend.
Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Änderungen und Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns wirksam.
Verbraucherbelehrung bei Fernabsatz.

Bei der Vertragsanbahnung über Internet, E-Mail u.ä. durch den Verbraucher
(§ 13 BGB) gilt: Bei Bestellungen von Verbrauchern über elektronische Medien wie Internet, E-Mail usw. handelt es sich um Angebote an die ZAMBO, wobei ein Vertrag erst mit schriftlicher Bestätigung oder Lieferung durch ZAMBO, jeweils unter Beifügung der vollständig in Textform abgefassten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zustande kommt.
Soweit ein Vertrag über die Lieferung von Waren unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln i.S.v. § 312 b Abs. 2 BGB zustande kommt und deshalb für den Verbraucher ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht nach §§ 355, 356 BGB besteht, wird darüber belehrt, dass gelieferte Waren binnen einer Frist von zwei Wochen, beginnend ab Eingang der Ware und dieser Belehrung beim Kunden, ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden können. Dies gilt nicht für Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt wurden, oder auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind. Bei nicht paketversandfähiger Ware kann die Rückgabe durch ein in Textform (Brief, E-Mail) gefasstes Rücknahmeverlangen entweder an info@zambo.de oder an ZAMBO GmbH, Industriestr. 18, 42551 Velbert, per Brief oder Telefax 49 (0) 20 51 . 98 90 26 erklärt werden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens. Die Kosten der Rücksendung trägt die ZAMBO, es sei denn der Wert einer vertragsgerecht gelieferten Ware liegt unter € 40,-. Im Falle eines wirksamen Widerrufs- bzw. Rückgabeverlangens sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Die Pflicht zum Wertersatz kann
dadurch vermieden werden, wenn die Ware nicht in Gebrauch genommen und alles unterlassen wird, was den Wert der Ware beeinträchtigen könnte.

– Ende der Widerrufsbelehrung für Verbraucher i.S.d § 13 BGB –