ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
Elektro N. Zambo GmbH
Stand: 2026
§ 1.Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Elektro N. Zambo GmbH, nachfolgend Auftragnehmer genannt, und Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB über Werkleistungen im Bereich Elektroinstallation, Gebäudetechnik sowie Sicherheits- und Überwachungssysteme. Es gelten die Vorschriften der §§ 631 ff. BGB. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
§ 2. Leistungsgegenstand
Der Auftragnehmer erbringt insbesondere Leistungen im Bereich der Elektroinstallation im Gebäudebereich sowie der Planung, Lieferung, Montage, Nachrüstung, Inbetriebnahme, Wartung und Reparatur von Sicherheitssystemen. Hierzu zählen insbesondere Zutrittskontrollsysteme, mechanische und elektronische Türsicherungen, Videoüberwachungsanlagen, Alarmanlagen sowie Gefahrenmelde- und sonstige Sicherheitslösungen. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, den technischen Unterlagen und den ergänzenden Vereinbarungen der Parteien.
§ 3. Vertragsschluss
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder dadurch zustande, dass der Auftragnehmer mit der Ausführung der Leistung beginnt.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich Bruttopreise vereinbart wurden. Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 10 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, entsprechend dem Leistungsfortschritt Abschlagsrechnungen gemäß § 632a BGB zu stellen. Abschlagsrechnungen sind ebenfalls innerhalb von 10 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Fortführung der Arbeiten bis zur vollständigen Zahlung fälliger Rechnungen oder Abschlagsrechnungen auszusetzen.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat alle zur ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig zu schaffen. Hierzu gehören insbesondere der ungehinderte Zugang zu den Arbeitsbereichen, die Bereitstellung von Strom und sonstiger erforderlicher Infrastruktur sowie die rechtzeitige Abstimmung mit anderen Gewerken. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle ihm bekannten Umstände mitzuteilen, die für die Ausführung von Bedeutung sein können. Verzögerungen oder Mehraufwendungen aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
§ 6 Ausführung und technische Rahmenbedingungen
Die Ausführung der Arbeiten erfolgt auf Grundlage der bei Beginn der Arbeiten vorgefundenen baulichen und technischen Gegebenheiten. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, versteckte Mängel, verdeckte Leitungen, nicht dokumentierte Installationen oder sonstige nicht erkennbare technische Besonderheiten ohne gesonderten Auftrag zu untersuchen. Für Schäden, Mängel oder Mehraufwendungen, die auf solchen Umständen beruhen, haftet der Auftragnehmer nicht, sofern diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Treten während der Ausführung solche Umstände auf, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten vorübergehend zu unterbrechen und eine Anpassung des Leistungsumfangs, der Ausführungsfristen sowie der Vergütung zu verlangen.
§ 7 Schnittstellen und Leistungen Dritter
Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel, Funktionsstörungen oder Schäden, die auf Leistungen anderer Gewerke, Dritter oder auf Schnittstellenprobleme zwischen verschiedenen Gewerken zurückzuführen sind. Dies gilt insbesondere für Vorarbeiten, Fremdinstallationen, bestehende Gebäudetechnik oder nachträgliche Veränderungen durch den Auftraggeber oder Dritte. Eine Koordination mit anderen Gewerken schuldet der Auftragnehmer nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 8 Besonderheiten bei Sicherheitssystemen
Sicherheits- und Überwachungssysteme dienen ausschließlich der Risikominimierung und stellen keine Garantie für die Verhinderung von Einbruch, Diebstahl, Vandalismus, Sabotage oder sonstigen Schadensereignissen dar. Eine vollständige Gefahrenabwehr kann technisch nicht gewährleistet werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Systeme bestimmungsgemäß zu bedienen, regelmäßig zu warten und etwaige Hinweise des Auftragnehmers zu beachten. Eine Haftung für Schäden infolge von Einbruch, Diebstahl oder vergleichbaren Ereignissen ist ausgeschlossen, soweit kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Auftragnehmers vorliegt.
§ 9 Abnahme und Teilabnahme
Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung der Leistung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme zu setzen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahme oder wird die Leistung, Anlage oder Einrichtung in Betrieb genommen oder genutzt, gilt die Leistung als abgenommen, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilabnahmen für in sich abgeschlossene Leistungsabschnitte zu verlangen. Werden bei der Abnahme keine wesentlichen Mängel gerügt, gilt die Leistung als vertragsgemäß abgenommen.
§ 10 Dokumentation und Beweisführung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Leistungsstand sowie die ausgeführten Arbeiten durch Fotos, Messprotokolle oder sonstige Dokumentation festzuhalten. Diese Dokumentation darf zur Beweissicherung und im Streitfall als Nachweis über Art, Umfang und Zustand der erbrachten Leistungen verwendet werden.
§ 11 Annahmeverzug, Lagerkosten und Mehraufwand
Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach oder verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, gerät er in Annahmeverzug. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, Lagerkosten, Mehraufwendungen sowie sonstige hierdurch entstehende Kosten gesondert zu berechnen. Die Gefahr geht in diesen Fällen im gesetzlich zulässigen Umfang auf den Auftraggeber über.
§ 12 Gewährleistung
Für Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften gemäß §§ 634 ff. BGB. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Nacherfüllung nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung vorzunehmen. Keine Gewährleistung besteht für Schäden oder Funktionsstörungen, die durch unsachgemäße Nutzung, fehlende Wartung, normale Abnutzung, Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter oder durch nicht vom Auftragnehmer zu vertretende äußere Einflüsse verursacht wurden.
§ 13 Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
§ 14 Kündigung und Rücktritt
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen trotz Fristsetzung nicht leistet, seinen Mitwirkungspflichten nachhaltig nicht nachkommt oder sich in sonstiger Weise vertragswidrig verhält. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
TEIL B – UNTERNEHMER (B2B)
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Elektro N. Zambo GmbH und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2 Vertragsgrundlagen und Leistungsumfang
Es gelten die Vorschriften der §§ 631 ff. BGB. Die Einbeziehung der VOB/B erfolgt ausschließlich bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Der Auftragnehmer erbringt Leistungen im Bereich Elektroinstallation, Gebäudetechnik, Sicherheits- und Überwachungssysteme, insbesondere Zutrittskontrollsysteme, Türsicherungen, Videoüberwachungsanlagen, Alarmanlagen und sonstige Sicherheitstechnik. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus Angebot, Auftrag, Leistungsbeschreibung und technischen Unterlagen.
§ 3 Preise und Vergütung
Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine angemessene Anpassung der vereinbarten Preise zu verlangen, wenn sich nach Vertragsschluss die für die Leistungserbringung maßgeblichen Kosten, insbesondere Material-, Lohn-, Energie- oder Beschaffungskosten, nicht nur unerheblich verändern. Die Anpassung erfolgt in dem Umfang, in dem sich die tatsächlichen Kosten des Auftragnehmers erhöhen oder vermindern. Auf Verlangen hat der Auftragnehmer die Kostenveränderung nachvollziehbar darzulegen. Eine Kostenveränderung gilt insbesondere dann als nicht unerheblich, wenn sie 5 % der ursprünglichen Kalkulationsgrundlage überschreitet.
§ 4 Zahlung und Abschlagsrechnungen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, entsprechend dem Leistungsfortschritt Abschlagsrechnungen gemäß § 632a BGB zu stellen. Rechnungen und Abschlagsrechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten bis zur vollständigen Zahlung auszusetzen, ohne dass hierdurch Verzug des Auftragnehmers eintritt. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 5 Mitwirkungspflichten und Behinderung
Der Auftraggeber hat alle Voraussetzungen für eine ungehinderte Durchführung der Arbeiten zu schaffen. Insbesondere hat er freien Zugang zu den Arbeitsbereichen zu gewährleisten, erforderliche Informationen bereitzustellen und Leistungen anderer Gewerke rechtzeitig zu koordinieren. Kommt der Auftraggeber diesen Pflichten nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Entschädigung gemäß § 642 BGB zu verlangen. Ausführungsfristen verlängern sich angemessen, soweit Behinderungen oder Verzögerungen vom Auftraggeber oder von Dritten zu vertreten sind.
§ 6 Ausführung, Bestand und technische Risiken
Die Ausführung erfolgt auf Grundlage der vorhandenen baulichen und technischen Gegebenheiten. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, versteckte Mängel, verdeckte Leitungen, Altinstallationen oder sonstige nicht erkennbare technische Besonderheiten ohne gesonderten Auftrag zu untersuchen. Für daraus resultierende Mehraufwendungen, Schäden oder Verzögerungen haftet der Auftragnehmer nicht, sofern diese Umstände nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig von ihm verursacht wurden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftreten solcher Umstände die Arbeiten zu unterbrechen und eine Anpassung des Leistungsumfangs sowie der Vergütung zu verlangen.
§ 7 Leistungsänderungen und Nachträge
Änderungen des Leistungsumfangs, zusätzliche Leistungen sowie Nachträge sind gesondert zu vergüten. Der Auftragnehmer ist erst nach Bestätigung zur Ausführung solcher Änderungen verpflichtet. Änderungen können zu einer angemessenen Anpassung von Vergütung und Ausführungsfristen führen.
§ 8 Abnahme
Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung der Leistung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine angemessene Frist zur Abnahme zu setzen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahme oder wird die Anlage, Einrichtung oder sonstige Leistung in Betrieb genommen oder genutzt, gilt die Leistung als abgenommen, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen. Teilabnahmen für in sich abgeschlossene Leistungsabschnitte sind zulässig.
§ 9 Gefahrübergang
Die Gefahr geht mit Abnahme auf den Auftraggeber über (§ 644 BGB). Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug, geht die Gefahr im gesetzlich zulässigen Umfang bereits mit Eintritt des Annahmeverzugs auf ihn über.
§ 10 Gewährleistung, Rügepflicht und Gewährleistungseinschränkung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung unverzüglich zu prüfen und erkennbare Mängel unverzüglich zu rügen (§ 377 HGB), soweit die Vorschrift anwendbar ist. Die Gewährleistung beschränkt sich auf die mangelhafte Leistung sowie das eingesetzte Material. Nicht von der Gewährleistung umfasst sind insbesondere Ausbaukosten, Wiedereinbaukosten, Anfahrtskosten, Transportkosten und Arbeitszeit. Folgeschäden, insbesondere Betriebsunterbrechung, Nutzungsausfall oder entgangener Gewinn, sind im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit die betreffenden Schäden oder Kosten auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Auftragnehmers beruhen.
§ 11 Schnittstellen, Leistungen Dritter und Sicherheitssysteme
Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel, Störungen oder Schäden, die auf Leistungen Dritter, auf Vorarbeiten anderer Gewerke oder auf Schnittstellenprobleme zwischen verschiedenen Gewerken zurückzuführen sind. Sicherheits- und Überwachungssysteme dienen der Risikominimierung und stellen keine Garantie für die Verhinderung von Einbruch, Diebstahl oder sonstigen Schadensereignissen dar. Eine Haftung für derartige Ereignisse ist ausgeschlossen, soweit kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Auftragnehmers vorliegt.
§ 12 Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und in diesem Fall beschränkt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
§ 13 Verjährung
Mängelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Abnahme (§ 634a BGB), soweit gesetzlich zulässig. Für Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 14 Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten und eingebauten Komponenten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertragsverhältnis Eigentum des Auftragnehmers. Bei Verträgen mit Unternehmern erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf sämtliche Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung. Wird Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden oder eingebaut, erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Bestandteilen. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt Forderungen aus einer Weiterveräußerung oder Nutzung der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ab, soweit dies rechtlich zulässig ist.
§ 15 Gerichtsstand und Recht
Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
